AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KMB CREATIVE NETWORK GMBH

  1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der KMB Creative Network GmbH, Torstraße 140, 10119 Berlin (nachfolgend „KMB“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt). Der Geltungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Willenserklärungen gegenüber und / oder Rechtsgeschäfte mit Personen, die nicht als Verbraucher nach § 13 BGB gelten.

1.2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind den AGB von KMB gegenüber nachrangig. Für Willenserklärungen von oder gegenüber KMB oder für mit KMB abgeschlossene Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit zwischen den jeweiligen Parteien nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird. Es ist dabei unerheblich, ob der AG etwaige Abweichung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seinen Geschäftsbedingungen kennt, wenn er Willenserklärungen gegenüber KMB abgibt oder Rechtsgeschäfte mit KMB abschließt.

1.3. Das Schweigen auf ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben weder von KMB noch von dem Auftraggeber gilt als Willenserklärung.

  1. ANGEBOTE UND VERTRAGSINHALT

2.1. Umfang und Inhalt der von KMB geschuldeten Leistungen werden jeweils einzelvertraglich festgelegt. Maßgeblich ist hierfür, soweit beidseitig unterzeichnet, der zwischen KMB und dem AG schriftlich abgeschlossene Vertrag und in Ermangelung eines solchen Vertrages das von KMB unterbreitete Angebot, soweit diesem nicht widersprochen wurde.

2.2. Als Zugang eines Angebots im vorstehenden Sinne gilt auch dessen Übersendung und Empfang durch den AG per E-Mail.

2.3. Die nach 2.1. von KMB geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. Sofern es nicht ausdrücklich vereinbart ist, steht KMB nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs als Folge ihrer Leistungen ein.

2.4. Neben den laut 2.1. geschuldeten Leistungen beauftragt KMB regelmäßig im eigenen Namen aber für Rechnung des AGs Unternehmer wie Künstler, Musiker oder Handwerker mit der Erbringung von Leistungen an den AG. KMB teilt die Beauftragung solcher Unternehmer dem AG mit. Dieser kann der Beauftragung auf seine Rechnung widersprechen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

  1. LEISTUNGSGEGENSTAND

3.1. Gegenstand der durch KMB geschuldeten Leistungen ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend einzelvertraglich geregelt, die vereinbarte Dienstleistung, für deren Umfang im Zweifel das Leistungsangebot von KMB maßgeblich ist. Leistungserfolge sind dagegen weder vereinbart noch geschuldet. So garantiert KMB etwa bei der Vermittlung von Medienkontakten weder die Veröffentlichung eines Beitrages noch dessen Inhalt.

3.2. Soweit KMB mit dem AG ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, geeignete Mitarbeiter zu den vereinbarten Stunden je Monat einzusetzen. KMB ist allerdings berechtigt, nicht angefallene Stunden bzw. gearbeitete Mehrstunden in angemessenen Rahmen in spätere Monate vorzutragen.

3.3. Auf Verlangen des AGs erteilt KMB in angemessenen Rahmen und innerhalb zumutbarer Fristen Auskunft über den Stand der Leistungen. Die Erstellung umfassender schriftlicher Berichte, insbesondere auch zur Vorlage an Dritte, wird jeweils im Einzelfall abgestimmt.

3.4. KMB ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Leistungen Subunternehmer zu bedienen. KMB ist für die Auswahl der mit Durchführung der Leistungen betrauten Mitarbeiter verantwortlich. Dies schließt das Recht ein, unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des AGs, im Verlauf eines Projekts einzelne Mitarbeiter oder ein gesamtes Team oder auch Subunternehmer auszutauschen.

3.5. Soweit vereinbarter Leistungsgegenstand die Überlassung eines Teils des Showrooms von KMB ist, schuldet KMB die Ausstellung der vom AG gewünschten Exponate auf den vom AG gemieteten Stangenmetern.

3.6. Jede Partei benennt der anderen Partei einen Projektmanager, der die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt, allerdings keine Willenserklärungen im Namen von KMB abgegeben oder entgegennehmen kann, was allein dem vertretungsberechtigten Vorstand von KMB vorbehalten bleibt. Der jeweilige Projektmanager kann durch KMB grundsätzlich jederzeit ausgetauscht werden, ohne dass dies gegenüber dem AG gesondert zu begründen ist. Auf Wunsch des AGs kann der Projektmanager nur ausgetauscht werden, wenn KMB dem zustimmt.

  1. PREISE / PREISÄNDERUNGEN

4.1. Zwischen KMB und dem AG gelten die in dem Vertrag bzw. unwidersprochenen Angebot genannten Preise als vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

4.2. Der Preis für die Überlassung des Showrooms richtet sich nach den in Anspruch genommenen Stangenmetern und dem hierfür von KMB festgelegten und vereinbarten Preis.

4.3. Von KMB bezogene Fremdkosten für eingesetzte Subunternehmer werden zu 100 % aber ohne Aufschlag vom AG erstattet.

4.4. Reisekosten für durch KMB eingesetzte Mitarbeiter werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel(Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Für Flüge sind die Kosten für die Inanspruchnahme der Economy-Class, bei Zugreisen die für die erste und zweite Klasse und bei der Unterbringung die für Hotels höchstens einer Viersterne-Kategorie erstattungsfähig, soweit der Mitarbeiter nicht in einem Hotel des Kundenuntergebracht wird.

  1. FÄLLIGKEIT DER LEISTUNG UND GEGENLEISTUNG

5.1. Die Fälligkeit der Leistungen von KMB richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen KMB und dem AG, die nach Möglichkeit einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen.

5.2. Sich gegenüber dem Zeitplan abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem AG unverzüglich von KMB mitgeteilt.

5.3. Bei Vorliegen von durch KMB zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird die Dauer der von der AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei KMB beginnt.

5.4. Der Vergütungsanspruch von KMB wird, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes festgelegt wurde, jeweils am Ende eines Monats nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

6.1. Der AG ist verpflichtet, KMB die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der AG zu verantworten hat, ist KMB berechtigt, die kontinuierlichen Leistungen oder den Leistungsumfang, um die anfallenden Honorarstunden zu erweitern.

6.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen von KMB. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des AGs.

6.3. Mit der Abnahme von Konzepten, Texten oder sonstigen Leistungen gelten die Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs.

6.4. Falls der AG seiner Informationspflicht nicht nachkommt, hat KMB ihn schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist KMB berechtigt, seine Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. KMB kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die KMB im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AGs vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.

6.5. Erkennt KMB während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeitete Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den AG hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten.

6.6. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn KMB erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des AG fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.

  1. FREIHEIT VON RECHTEN DRITTER

7.1. KMB steht nicht dafür ein, dass der Leistungsgegenstand frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass KMB bei der Erstellung des Leistungsgegenstands Bezeichnungen, Texte, Bilder, Namen, o.ä. kreiert bzw. verbreitet.

7.2. Sofern der AG KMB für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der AG stellt KMB von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegen KMB geltend machen. Der AG übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften.

7.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich und / oder per E-Mail benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

  1. RÜCKABWICKLUNG VON VERTRÄGEN

8.1. Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen von dem Vertrag zurück, die KMB nicht zu vertreten hat, berechnet KMB eine Pauschale von 25 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

8.2. Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt oder wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen, die KMB nicht zu vertreten hat, von dem Vertrag zurück, ist KMB berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

8.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs durch KMB bleibt vorbehalten.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

Sollte aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein Leistungserfolg vereinbart und geschuldet sein, gelten die nachfolgenden Regelungen:

9.1. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist, hat KMB das Recht, von ihr zu vertretende Mängel zu beseitigen.

9.2. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9.3. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss der betreffenden Leistungen.

9.4. Für Mangelfolgeschäden haftet KMB nur gemäß nachstehender Nr. 10. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

  1. HAFTUNG

10.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet KMB auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten sowie seiner Erfüllungsgehilfen.

10.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet KMB bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.3. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall summenmäßig auf 30 % des Gesamt-Nettohonorarvolumens, maximal EUR 150.000,00 begrenzt.

10.4. Vertragliche Schadensersatzansprüche des AGs gegen KMB verjähren binnen einer Frist von zwei Jahren seit ihrem Entstehen und Kenntnisname durch den AG.

  1. RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN

11.1. Der AG darf die Ergebnisse der Leistungen von KMB nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen und nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von KMB veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat stets unter namentlicher Nennung der vollständigen Bezeichnung von KMB zu erfolgen; jede Veränderung gegenüber den Originalunterlagen von KMB bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Weitergabe der Ergebnisse der Leistungen an Dritte bedarf ebenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

11.2. Soweit durch Leistungen von KMB Urheberrechte entstehen, stehen diese KMB zu.

  1. HÖHERE GEWALT

12.1. Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von KMB nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen KMB, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. KMB wird den AG über den Eintritt derartiger

Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

  1. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG

13.1. Die Vertragsdauer und der Zeitplan für die Leistung von KMB ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

13.2. Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

13.3. Bei Verträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit kommt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den AG, die nicht auf einen von KMB zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, folgende Vergütungsregelung zur Anwendung: Für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen ist die volle vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Für die in Folge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt die Vergütung insoweit, als KMB Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung dadurch freigewordener Kapazitäten Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

  1. ANWENDBARES RECHT

14.1. Die Vertragsbeziehungen zwischen KMB und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2. Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz von KMB. Das Recht von KMB, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, bleibt unberührt.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages unter Einschluss der vorliegenden Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

15.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.3. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

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